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   BVerwG, 04.12.1984 - 8 B 105.84   

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https://dejure.org/1984,2305
BVerwG, 04.12.1984 - 8 B 105.84 (https://dejure.org/1984,2305)
BVerwG, Entscheidung vom 04.12.1984 - 8 B 105.84 (https://dejure.org/1984,2305)
BVerwG, Entscheidung vom 04. Dezember 1984 - 8 B 105.84 (https://dejure.org/1984,2305)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache bei Beruhen einer Entscheidung der Vorinstanz auf Auslegung einer im regionalen Geltungsbereich auf ein Bundesland beschränkten Vorschrift

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 23.11.1979 - 8 B 60.79

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision - Mieterhöhung wegen

    Auszug aus BVerwG, 04.12.1984 - 8 B 105.84
    Denn für die Anwendung von Rechtsvorschriften mit einem auf das Gebiet eines Bundeslandes die Rechtseinheit hergestellt werden (vgl. Beschluß vom 23. November 1979 - BVerwG 8 B 60.79 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 181 S. 53 [54]).

    Eine Entscheidung im Revisionsverfahren könnte nicht dazu dienen, die Rechtseinheit in ihrem Bestand zu erhalten oder die Weiterentwicklung des Rechts auch außerhalb Berlins zu fördern (vgl. auch Beschluß vom 23. November 1979, a.a.O.).

  • BVerwG, 02.10.1961 - VIII B 78.61

    Umfang der Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache -

    Auszug aus BVerwG, 04.12.1984 - 8 B 105.84
    Eine Rechtssache hat nur dann grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, wenn zu erwarten ist, daß die Entscheidung im künftigen Revisionsverfahren die Rechtseinheit in ihrem Bestand erhalten oder die Weiterentwicklung des Rechts fördern wird (vgl. Beschluß vom 2. Oktober 1961 - BVerwG VIII B 78.61 - BVerwGE 13, 90 [91]).
  • BVerwG, 12.08.1985 - 8 B 12.85

    Anwendung der Altbaumietenverordnung (AMVO) Berlin - Grundsätzliche Bedeutung

    Der beschließende Senat hat bereits in seinem Beschluß vom 4. Dezember 1984 - BVerwG 8 B 105.84 - zu einer gleichliegenden Rechtssache ausgeführt: "Eine Rechtssache hat nur dann grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, wenn zu erwarten ist, daß die Entscheidung im künftigen Revisionsverfahren die Rechtseinheit in ihrem Bestand erhalten oder die Weiterentwicklung des Rechts fördern wird (vgl. Beschluß vom 2. Oktober 1961 - BVerwG VIII B 78.61 - BVerwGE 13, 90 [91]).
  • BVerwG, 12.08.1985 - 8 B 88.85

    Begriff der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache im Revisionsverfahren -

    Dies gilt um so mehr, als Artikel 5 des Dritten Gesetzes zur Änderung mietrechtlicher und mietpreisrechtlicher Vorschriften im Land Berlin vom 3. August 1982 (BGBl. I S. 1106) vorsieht, daß noch vor der allgemeinen Freigabe der Mietpreise für preisgebundenen Wohnraum in Berlin mit Wirkung vom 1. Januar 1990 (vgl. Art. 1 Nr. 1 des vorgenannten Gesetzes) die bundesrechtliche Altbaumietenverordnung Berlin durch eine landesrechtliche, und damit als solche irrevisible (vgl. § 137 Abs. 1 VwGO) Berliner Altbaumietenverordnung ersetzt werden soll (vgl. Beschluß vom 4. Dezember 1984 - BVerwG 8 B 105.84 -).
  • BVerwG, 12.08.1985 - 8 B 10.85

    Anwendung der Altbaumietenverordnung (AMVO) Berlin - Grundsätzliche Bedeutung

    Der beschließende Senat hat bereits in seinem Beschluß vom 4. Dezember 1984 - BVerwG 8 B 105.84 - zu einer gleichliegenden Rechtssache ausgeführt: "Eine Rechtssache hat nur dann grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, wenn zu erwarten ist, daß die Entscheidung im künftigen Revisionsverfahren die Rechtseinheit in ihrem Bestand erhalten oder die Weiterentwicklung des Rechts fördern wird (vgl. Beschluß vom 2. Oktober 1961 - BVerwG VIII B 78.61 - BVerwGE 13, 90 [91]).
  • BVerwG, 14.08.1985 - 8 B 90.85

    Anforderungen an die Darlegung und Bezeichnung der grundsätzlichen Bedeutung

    Der beschließende Senat hat bereits in seinem Beschluß vom 4. Dezember 1984 - BVerwG 8 B 105.84 - zu einer gleichliegenden Rechtssache ausgeführt: "Eine Rechtssache hat nur dann grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, wenn zu erwarten ist, daß die Entscheidung im künftigen Revisionsverfahren die Rechtseinheit in ihrem Bestand erhalten oder die Weiterentwicklung des Rechts fördern wird (vgl. Beschluß vom 2. Oktober 1961 - BVerwG VIII B 78.61 - BVerwGE 13, 90 [91]).
  • BVerwG, 12.08.1985 - 8 B 2.85

    Zulässigkeit der Verteilung von Kosten für den allgemeinen Teil einer

    Dies gilt um so mehr, als Artikel 5 des Dritten Gesetzes zur Änderung mietrechtlicher und mietpreisrechtlicher Vorschriften im Land Berlin vom 3. August 1982 (BGBl. I S. 1106) vorsieht, daß noch vor der allgemeinen Freigabe der Mietpreise für preisgebundenen Wohnraum in Berlin mit Wirkung vom 1. Januar 1990 (vgl. Art. 1 Nr. 1 des vorgenannten Gesetzes) die bundesrechtliche Altbaumietenverordnung Berlin durch eine landesrechtliche und damit irrevisible (vgl. § 137 Abs. 1 VwGO) Berliner Altbaumietenverordnung ersetzt werden soll (vgl. Beschluß vom 4. Dezember 1984 - BVerwG 8 B 105.84 -).
  • BVerwG, 12.08.1985 - 8 B 17.85

    Anwendung der Altbaumietenverordnung (AMVO) Berlin - Grundsätzliche Bedeutung

    Der beschließende Senat hat bereits in seinem Beschluß vom 4. Dezember 1984 - BVerwG 8 B 105.84 - zu einer gleichliegenden Rechtssache ausgeführt: "Eine Rechtssache hat nur dann grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, wenn zu erwarten ist, daß die Entscheidung im künftigen Revisionsverfahren die Rechtseinheit in ihrem Bestand erhalten oder die Weiterentwicklung des Rechts fördern wird (vgl. Beschluß vom 2. Oktober 1961 - BVerwG VIII B 78.61 - BVerwGE 13, 90 [91]).
  • BVerwG, 12.08.1985 - 8 B 14.85

    Anwendung der Altbaumietenverordnung (AMVO) Berlin - Grundsätzliche Bedeutung

    Der beschließende Senat hat bereits in seinem Beschluß vom 4. Dezember 1984 - BVerwG 8 B 105.84 - zu einer gleichliegenden Rechtssache ausgeführt: "Eine Rechtssache hat nur dann grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, wenn zu erwarten ist, daß die Entscheidung im künftigen Revisionsverfahren die Rechtseinheit in ihrem Bestand erhalten oder die Weiterentwicklung des Rechts fördern wird (vgl. Beschluß vom 2. Oktober 1961 - BVerwG VIII B 78.61 - BVerwGE 13, 90 [91]).
  • BVerwG, 12.08.1985 - 8 B 50.85

    Versäumung der Frist für die Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde -

    Der beschließende Senat hat bereits in seinem Beschluß vom 4. Dezember 1984 - BVerwG 8 B 105.84 - zu einer gleichliegenden Rechtssache ausgeführt: "Eine Rechtssache hat nur dann grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, wenn zu erwarten ist, daß die Entscheidung im künftigen Revisionsverfahren die Rechtseinheit in ihrem Bestand erhalten oder die Weiterentwicklung des Rechts fördern wird (vgl. Beschluß vom 2. Oktober 1961 - BVerwG VIII B 78.61 - BVerwGE 13, 90 [91]).
  • BVerwG, 12.08.1985 - 8 B 11.85

    Anwendung der Altbaumietenverordnung (AMVO) Berlin - Grundsätzliche Bedeutung

    Der beschließende Senat hat bereits in seinem Beschluß vom 4. Dezember 1984 - BVerwG 8 B 105.84 - zu einer gleichliegenden Rechtssache ausgeführt: "Eine Rechtssache hat nur dann grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, wenn zu erwarten ist, daß die Entscheidung im künftigen Revisionsverfahren die Rechtseinheit in ihrem Bestand erhalten oder die Weiterentwicklung des Rechts fördern wird (vgl. Beschluß vom 2. Oktober 1961 - BVerwG VIII B 78.61 - BVerwGE 13, 90 [91]).
  • BVerwG, 12.08.1985 - 8 B 13.85

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision - Grundsätzliche Bedeutsamkeit

    Der beschließende Senat hat bereits in seinem Beschluß vom 4. Dezember 1984 - BVerwG 8 B 105.84 - zu einer gleichliegenden Rechtssache ausgeführt: "Eine Rechtssache hat nur dann grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, wenn zu erwarten ist, daß die Entscheidung im künftigen Revisionsverfahren die Rechtseinheit in ihrem Bestand erhalten oder die Weiterentwicklung des Rechts fördern wird (vgl. Beschluß vom 2. Oktober 1961 - BVerwG VIII B 78.61 - BVerwGE 13, 90 [91]).
  • BVerwG, 12.08.1985 - 8 B 16.85

    Anwendung der Altbaumietenverordnung (AMVO) Berlin - Grundsätzliche Bedeutung

  • BVerwG, 12.08.1985 - 8 B 15.85

    Anwendung der Altbaumietenverordnung (AMVO) Berlin - Grundsätzliche Bedeutung

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